In einer neuen Entscheidung vom 01.06.2011, XII ZR 45/09. hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit – mit der Folge der Vollzeiterwerbsverpflichtung der Mutter – grundsätzlihc auch der barunterhalts-pflichtige Elternteil sein kann, „wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Also Väter, kümmert euch zur Kürzung des Ehegattenunterhalts um die Pänz!!