- In der Ehewohnung wie in einer Wohngemeinschaft mit eigenen und gemeinsamen Bereichen und Verantwortlichkeiten
- Wenn das nicht möglich ist, muss eine Abstimmung erfolgen, Kindern sollte ihr vertrautes Umfeld erhalten bleiben, die Trennung der Eltern ist Belastung genug
- Besonders in Härtefällen (z.B. Gewalt, schwerwiegende Missachtung, ständiger Alkoholmissbrauch mit Ausschreitungen oder ähnlich schwerwiegende Fällen) aber auch in anderen Fällen kann eine gerichtliche Wohnungszuweisung erfolgen. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass der, der sich trennen will, die gemeinsamen Räumlichkeiten verlässt.
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