- behalten (und brauchen) ihre beiden Eltern, auch wenn die sich trennen (gemeinsames Sorgerecht)
- haben weiter beide Eltern als Sorgeberechtigte, wenn das Sorgerecht oder Teile hiervon nicht auf ein Elternteil zum Wohle des Kindes übertragen worden sind
- halten sich – mit Einverständnis des anderen Elternteils – in der Regel bei einem Elternteil auf, der in Dingen des täglichen Lebens das alleinige Bestimmungsrecht hat
- haben einen eigenen Anspruch auf Umgang mit dem Elternteil, bei dem sie nicht regelmäßig leben
- benötigen eine Entscheidung beider Eltern, wenn es um Schule, Umzug, medizinische Versorgung oder andere wesentliche Weichenstellungen in ihrem Leben geht
- werden im Verfahren über eine Sorgerechts- oder Umgangsrechtsentscheidung in der Regel durch das Gericht angehört, wenn sie nicht noch zu klein sind
- haben einen Anspruch auf einen Verfahrensbeistand (RechtsanwältIn oder SozialpädagogIn etc.), wenn sich die Eltern nicht einigen können und es notwendig ist, die eigene Position in das Verfahren einzubringen
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