Vätersorgerecht

Der Gesetzgeber hat sich für die Widerspruchslösung entschieden: ab dem 19.05.2013 können Väter, die bisher kein Sorgerecht hatten, einen Antrag bei Gericht stellen auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der wird dem anderen Elternteil zugestellt, erfolgt kein Widerspruch greift die gesetzliche Vermutung, dass die Übertragung nicht dem Kindeswohl widerspricht. Es erfolgt dann keine Anhörung, das Jugendamt wird vor der Entscheidung nicht gehört, erhält nachher nur eine Information.

Widerspricht der andere Elternteil, kommt es zu einer „ganz normalen“ streitigen Entscheidung, Anhörung des Jugendamtes, Anhörung von Kind – wenn alt genug – und Eltern. Der Vorteil ist aber, dass die Väter nicht „den Nachweis“ erbringen müssen, dass die Übertragung dem Kindeswohl entspricht sondern der für Väter einfachere Weg gilt, dass die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Gelingt es dem anderen Elternteil also nicht, die Gründe gegen die Übertragung zur Überzeugung des Gerichts vorzutragen, wird das Gericht dem Antrag auch bei einer streitigen Entscheidung entsprechen müssen

Kein Unterhalt, wenn Kindesvater betreut

In einer neuen Entscheidung vom 01.06.2011, XII ZR 45/09. hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit – mit der Folge der Vollzeiterwerbsverpflichtung der Mutter – grundsätzlihc auch der barunterhalts-pflichtige Elternteil sein kann, „wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Also Väter, kümmert euch zur Kürzung des Ehegattenunterhalts um die Pänz!!

Vollzeit Erwerbersverpflichtung?

Die in der Presse jetzt zu lesenden Informationen, „Mutter muss arbeiten“ oder ähnliches sind völlig unzureichend und verfälschen die Rechtslage: nach der Gesetzesänderung in 2008 hat der BGH immer auf den Einzelfall abgestellt und keine Vollzeittätigkeit verlangt, wenn kindes- oder elternbezogen Gründe vorlagen, man muss sie im Prozess natürlich vortragen(unter mehreren: BGH, Urteil vom 15.06.2011, XII ZR 94/09). Wenn man das nicht macht, kommt eben das raus, was jetzt in der Presse steht- Vollzeiterwerb nach dem dritten Lebensjahr wenn Betreuung vorhanden-. Wenn Gründe vorhanden sind, dann sieht es ganz anders aus, dann ist fehlender Vortrag ein Fehler des/der Anwaltes/Anwältin!