Ohne Arbeitsvertrag
- wird immer noch gemacht, darf aber nicht sein, Nachweisgesetz
- ist hinnehmbar, wenn es allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt oder Aushang im Betrieb, welcher Tarifvertrag anwendbar ist
- Hauptproblem sind der Nachweis von Entgelthöhe und zu erbringender Arbeitszeit
- Entgeltnachweise aufheben!
- ist ein befristetes Arbeitsverhältnis unwirksam und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis!
Mit Arbeitsvertrag
Mindestinhalt, die Pflicht
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Dauer der Befristung, gegebenenfalls Sachgrund wenn über 2 Jahre
- Arbeitsort, Hinweis darauf, dass eine Beschäftigung an verschiedenen Orten stattfinden kann
- Zu leistende Tätigkeit, gegebenenfalls Hinweis auf andere zumutbare Tätigkeit
- Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen, Prämien, Sonderzahlungen und andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und Fälligkeit der Zahlung
- vereinbarte Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind
einige Zusätze
- Bestehende Fahrerlaubnis
- Ausschlussfristen, nach deren Ablauf Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können
- Arbeitszeitkonten mit einer Regelung, wann und wie Zahlungen und Freizeiten zu erfolgen haben
- Verweise auf Tarifverträge oder Einbeziehung von Tarifverträgen (als Anlage zum Arbeitsvertrag nehmen!)
- Vertragsstrafen, Achtung Angemessenheit?
- Wechsel von Beschäftigungsorten
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