Geht’s auch ohne Gericht oder Anwalt?

Ohne AnwaltScheidung

  • Die Ehe und die Lebenspartnerschaft werden nur durch das Gericht rechtswirksam aufgelöst.
  • Wer einen Scheidungsantrag – auch einige andere Anträge – stellen will, muss durch einen Anwalt vertreten sein, eine Schutzregel insbesondere für den wirtschaftlich schwächeren Teil, dessen Rechte gewahrt werden sollen.

Unterhalt

  • Kindesunterhalt kann kostenlos durch eine Urkunde des Jugendamtes vollstreckbar gesichert werden
  • Außerhalb eines Scheidungsverfahrens können alle Unterhaltsansprüche vor einer Ehescheidung nur durch eine notarielle Urkunde geregelt werden, anwaltliche Beratung über die eigene Situation – der Notar als neutrale Beurkundungsperson darf nur über das belehren, was er beurkundet, der Anwalt darüber hinaus einseitig mandantsbezogen über alles informieren, was sonst noch möglich wäre und ist – wird unbedingt empfohlen
  • Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist nur mit anwaltlicher Vertretung zulässig
  • Außergerichtlich ist eine Sicherung durch notarielle Vereinbarung möglich, was aber eine Einigung voraussetzt

Änderungen von Entscheidungen

  • betroffen sein können gerichtliche Entscheidungen, also Urteile oder Beschlüsse, vor Gericht geschlossene Vergleiche, wirksame private Vereinbarungen, notarielle Urkunden, vor dem Jugendamt zu Gunsten von Kindern errichtete Urkunden,
  • können nur für die Zukunft abgeändert werden; wenn eine Veränderung – auf mehr oder weniger Unterhalt – verlangt worden ist, dann kann auch noch rückwirkend eine Änderung begehrt werden bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der anderen Seite das Änderungsverlangen zugegangen ist
  • ist nur dann möglich, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist

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