- Jeder Ehegatte oder Lebenspartner behält sein Vermögen während der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft, muss aber nachweisen können, dass es sein Vermögen ist (Belege auf seinen Namen!)
- Zu den Stichtagen Hochzeit und Zustellung des Scheidungsantrags wird das jeweilige Vermögen festgestellt
- wechselseitige Auskunftspflicht zum Endvermögen und seit 01.09.2009 auch zum Anfangsvermögen mit Pflicht zur Vorlage von Belegen und zur Auskunft auch zum Trennungszeitpunkt
- Die Wertsteigerung zwischen den beiden Stichtagen ist der Zugewinn, wer mehr hat muss die Hälfte des Mehrbetrages abgeben (Anspruch auf Zahlung)
- kann gesichert werden, wenn die Gefahr (Nachweise) besteht, dass es vor der Scheidung verschwendet wird
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