Die Altersversorgung nimmt für jeden Menschen an Bedeutung zu. Durch Versorgungsausgleich soll bei einer endgültigen Trennung der Nachteil ausgeglichen werden, der bei einem Partner entstanden ist, der weder durch eigene Erwerbstätig oder durch Kindererziehungszeiten während der Beziehung Rentenanwartschaften erwerben konnte oder eigenes Vermögen mit gleichwertiger Sicherheit erzielen konnte.
Ein Versorgungsausgleich
- setzt eine Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft voraus, bei einer eheähnlichen Gemeinschaft findet kein Ausgleich statt!
- wird durchgeführt, wenn eine Ehe oder Lebenspartnerschaft geschieden wird, setzt also ein Scheidungsverfahren voraus
- wird bezogen auf den letzten des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht, was zu Folge hat, dass die Teilnahme am Erwerb von Versorgungsanwartschaften mit diesem Tag endet, selbst dann, wenn die Ehe erst nach vielen Jahren geschieden wird, aus welchen Gründen auch immer
- hat zur Folge, dass ab Zustellung des Scheidungsantrags Altersvorsorgeunterhalt zum Ausgleich geltend gemacht werden muss (setzt aber Leistungsfähigkeit bei dem Unterhaltsverpflichteten voraus!)
- wird von Amts wegen durchgeführt, setzt aber voraus, dass die Beteiligten die vom Gericht zur Verfügung gestellten Fragebögen ausfüllen
- erfolgt in der Weise, dass alle Versorgungen, die auf eine laufende Rente ausgerichtet sind, hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen (gebildeten) Anwartschaften bewertet werden und die auf die Ehezeit bezogenen Werte dem Gericht mitgeteilt werden
- erhält jeder Ehegatte die Hälfte der Anwartschaft, die der andere Ehepartner in der Ehezeit erworben hat als eigenständigen Anspruch gegen die Versorgung des anderen
- wird sofort durchgeführt, wer bereits Rente bezieht, hat keine Übergangszeiten mehr
- ist hinsichtlich der betrieblichen und privaten Altersversorgung unwiderruflich und unabänderbar, bleibt also bestehen, z.B. gleichgültig ob die Person, die die Anwartschaft erworben hat, sie jemals erlebt
- kann für Altfälle, also Ehescheidungen nach altem Recht – Scheidungsantrag vor dem 01.09.2009 und Scheidung vor dem 31.08.2010 nur durch Antragstellung abgeändert werden
- bedarf auch nach neuem Recht für Anwartschaften, die nach neuem Recht noch nicht ausgeglichen worden sind, der ausdrücklichen Antragstellung, sonst wird nichts entschieden
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